Der Gegenstand dieses Vertrages ist die Regelung von Abschluss, Inhalt und Abwicklung der Nutzung der Software HITOBITO und deren Dokumentation (zusammen: Lizenzmaterial) durch den Kunden (Software as a Service).
Die Lieferung der Software erfolgt durch Zugänglichmachen über das Internet. Die HITOBITO AG kann zu diesem Zweck die Dienste Dritter in Anspruch nehmen.
Die HITOBITO AG stellt dem Kunden die notwendigen Zugangsdaten für den Fernzugriff auf die Server und das Lizenzmaterial zur Verfügung. Eigentums- und Nutzungsrechte
Das Lizenzmaterial gehört und verbleibt im Eigentum der HITOBITO AG bzw. den Lizenzgebern der HITOBITO AG und/oder des Kunden.
Der Quellcode der Software ist gemäss separaten Lizenzbestimmungen der GNU Affero General Public License 3.0 als Open-Source-Software lizenziert und basiert teilweise auf Code folgender Programme:
Der Quellcode der Software ist unter github.com/hitobito abrufbar.
Der Kunde erhält das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, zeitlich limitierte, gebührenpflichtige und widerrufbare Recht, das Lizenzmaterial gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages durch Zugriff auf die Server der HITOBITO AG zu nutzen. Das Recht des Kunden zur Nutzung des Lizenzmaterials durch Zugriff auf die Server der HITOBITO AG erstreckt sich nur auf dessen Unternehmen und nur auf die interne Nutzung. Eine Unterlizenzierung muss schriftlich vereinbart werden.
Die Parteien können diesen Vertrag frühestens nach zwölf (12) Monaten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten schriftlich kündigen.
Die Parteien können diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn die andere Partei diesen trotz Ansetzung einer mindestens sechzig (60) Tage dauernden Frist in schwerwiegender Weise verletzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde mehr als sechzig (60) Tage in Verzug ist.
Bei Beendigung dieses Vertrages erlischt das Recht des Kunden zum Fernzugriff auf die Server der HITOBITO AG sowie zur Nutzung des Lizenzmaterials.
Der Kunde verpflichtet sich, die Vergütung gemäss Preisliste oder separater Offerte fristgerecht im Voraus zu bezahlen. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer.
Die Vergütung für gesondert vereinbarte Beratungs- oder Wartungsdienstleistungen erfolgt gemäss den offerierten Stundensätzen im Nachhinein.
Rechnungen, die der Kunde nicht bis zu deren Fälligkeit bestreitet, gelten als anerkannt.
Der Kunde ist verantwortlich für die notwendige Hard- und Software und Netzwerkdienstleistungen für (1) den Fernzugriff bis zum Routereingang des von der HITOBITO AG genutzten Rechenzentrums sowie (2) die vertragskonforme Nutzung des Lizenzmaterials.
Der Kunde ist für die Langzeitarchivierung seiner Daten verantwortlich.
Der Kunde schützt seine Identifikationsmittel vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte. Gibt es Anzeichen dafür, dass diese von einem Dritten unrechtmässig erlangt wurden, informiert der Kunde die HITOBITO AG umgehend.
Der Kunde wird das Lizenzmaterial in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Daten oder sonstigen Inhalte und/oder Informationen mit rechtswidrigen Inhalten auf die Server der HITOBITO AG übermitteln. Der Kunde und die HITOBITO AG halten das anwendbare Datenschutzrecht ein; die HITOBITO AG respektiert im Rahmen dieses Vertrages die bezüglich der an die Server der HITOBITO AG übermittelten Personendaten die schriftlichen Weisungen des Kunden. Die HITOBITO AG ist berechtigt, die Puzzle ITC GmbH zur Auftragserfüllung beizuziehen. In diesem Rahmen kann es zur Übermittlung von Personendaten an die Puzzle ITC GmbH kommen. Die HITOBITO AG stellt sicher, dass die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben von der Puzzle ITC GmbH eingehalten werden. Macht ein Dritter eine Rechtsverletzung durch die vom Kunden bereitgestellten Daten, Inhalte und/oder Informationen geltend, ist die HITOBITO AG berechtigt, die Daten, Inhalte und/oder Informationen zu sperren oder zu löschen.
Der Kunde wird jeden Versuch unterlassen, Informationen oder Daten unbefugt abzurufen, in Programme oder Netze, die von der HITOBITO AG oder ihren Hilfspersonen betrieben werden, einzudringen oder Funktionen der Software oder Systeme zu nutzen, die nicht Vertragsgegenstand sind. Der Kunde setzt dem Stand der Technik entsprechende Schutzeinrichtungen (Virensoftware, Firewall, etc.) ein.
Die HITOBITO AG sichert nicht zu, dass die durch den Kunden auf die Server der HITOBITO AG übermittelten Daten, Inhalte und/oder Informationen nach der Beendigung dieses Vertrages weiterhin abrufbar bleiben.
Daten werden zu verschiedenen Zeiten gesichert und es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass in spezifischen Fällen Datenverluste entstehen. In Ausnahmefällen können Backups zudem aus technischen Gründen, beispielsweise aufgrund von Wartungsarbeiten oder technischen Fehlern, unterbleiben.
Die HITOBITO AG ist ihrer Gewährleistungspflicht in dem Umfange entbunden, als ein Mangel der Software auf nicht von ihr alleine zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, insbesondere auf Fehler in Software oder Systemen von Drittanbietern. Wird eine Störung nicht durch die von der HITOBITO AG lizenzierte Software verursacht, so werden die entsprechenden Arbeiten separat nach Aufwand vergütet. Der Kunde hat keine weiterreichenden Gewährleistungsrechte als in dieser Ziffer bezeichnet. Insbesondere gewährleistet die HITOBITO AG nicht, dass die Software ohne Unterbruch und störungsfrei funktioniert, dass die HITOBITO AG alle Fehler beheben kann, und/oder dass die Software frei von schädlicher Software, z.B. Viren und/oder Malware, ist. Unterbrüche können sich insbesondere aufgrund von Wartungsarbeiten ergeben. Die HITOBITO AG ist bemüht, diese kurz zu halten.
Die HITOBITO AG erklärt nach bestem Wissen, dass das Lizenzmaterial keine Rechte Dritter verletzt. Kundensoftware und durch den Kunden kostenlos genutztes Lizenzmaterial ist von dieser Rechtsgewährleistung ausgeschlossen. Als Kundensoftware gilt insbesondere auch Open-Source-Software, die der Kunde (auch als Teil des von der HITOBITO AG auf ihren Servern für den Zugriff durch den Kunden angebotenen Lizenzmaterials) von Dritten lizenziert.
Behauptet eine dritte Partei gegenüber dem Kunden, dass das Lizenzmaterial ein Patent oder Urheberrecht dieser dritten Partei verletzt, verteidigt die HITOBITO AG den Kunden auf eigene Kosten gegen diesen Anspruch und zahlt sämtliche(n) Kosten, Schadenersatz und Anwaltsgebühren bis zu dem letztendlich von einem Gericht auferlegten Betrag oder die in einem von der HITOBITO AG genehmigten Vergleich enthalten sind, sofern der Kunde der HITOBITO AG umgehend schriftlich per Einschreiben über den Anspruch informiert und die HITOBITO AG die Kontrolle bei der Verteidigung und etwaigen diesbezüglichen Vergleichsverhandlungen erlaubt.
Der Kunde gestattet der HITOBITO AG, dem Kunden die Weiterverwendung des Lizenzmaterials zu ermöglichen oder diese zu modifizieren oder durch funktional mindestens äquivalentes Lizenzmaterial zu ersetzen. Ist dies nicht möglich, stellt die HITOBITO AG dem Kunden eine Gutschrift aus, die dem Kunden für das Lizenzmaterial gezahlten Betrag entspricht.
Dieser Rechtsbehelf stellt die gesamte Verpflichtung der HITOBITO AG gegenüber dem Kunden in Bezug auf Ansprüche wegen Rechtsverletzungen dar.
Die Haftung der HITOBITO AG und ihrer Hilfspersonen ist, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen und unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf welcher der Schadenersatzanspruch des Kunden beruht, im Zusammenhang mit allen Ansprüchen aus diesem Vertrag und insgesamt über die gesamte Vertragslaufzeit begrenzt auf direkte Schäden bis zur Höhe der vom Kunden an die HITOBITO AG geleisteten Vergütungen.
Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen, haften die HITOBITO AG oder ihre Hilfspersonen unter keinen Umständen für Datenverlust oder andere Folgeschäden.
Die HITOBITO AG darf den Kunden für ihre eigenen Marketing- und PR-Zwecke als ihren Kunden benennen.
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder unwirksam sein oder die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, unverzüglich die ungültige, unwirksame oder unmögliche Bestimmung durch eine zulässige, wirksame und mögliche Vereinbarung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.
Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unterliegen ausschliesslich der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts in Bern.
Mai 2018